Coronavirus

Auf dieser Seite veröffentlichen wir laufend Informationen, die in Zusammenhang mit unserer Tätigkeit und den Auswirkungen des Coronavirus stehen.

Stand 3. März 2022

 

Erreichbarkeit der Geschäftsstelle

Unser Telefon ist wieder zu den üblichen Zeiten besetzt (Mo – Fr, 9:00 – 13:00 Uhr). Falls Sie uns auf diese Weise nicht erreichen, schreiben Sie uns bitte eine kurze Mail auf info@filmstiftung.ch, wir rufen Sie daraufhin baldmöglichst zurück.

 

Einreichen von Förderanträgen ab 2022

Falls Sie Zusatzkosten für Covid-Schutzmassnahmen geltend machen möchten, müssen diese ab 2022 über die herkömmliche Projektfinanzierung gedeckt werden. Eine spätere Nachfinanzierung dieser Zusatzkosten ist nicht mehr möglich. Entsprechend dürfen die Covid-spezifischen Finanzierungsposten (895,896,896) im Finanzierungsplan nicht mehr aufgeführt sein. Förderanträge, die ab Januar 2022 eingereicht werden, müssen weiterhin Budgets inklusive Zusatzkosten für Covid-Schutzmassnahmen in einer separaten Spalte enthalten (Budgetvorlage, s. Webseite des BAK) – auch wenn Sie keine solchen Kosten berechnen wollen.
Als anrechenbare Zusatzkosten gelten die Kosten für Covid-Schutzmassnahmen, die für die vorgesehenen Dreharbeiten zwingend nötig sind. Wenn Sie Zusatzkosten geltend machen, müssen diese detailliert und projektbezogen begründet werden. Standardisierte Schutzkonzepte werden nicht mehr akzeptiert.

Für Projekte, die ab 2022 eine Förderzusage erhalten, gibt es nur noch in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit für eine Covid-Nachfinanzierung: Sollten aufgrund der Pandemie unerwartete Zusatzkosten entstehen, die über die Kosten für Covid-Schutzmassnahmen hinausgehen und daher nicht im Budget inkludiert sind (z.B. Drehunterbrüche), muss – sofern zu diesem Zeitpunkt möglich – beim zuständigen Kanton ein Gesuch auf Ausfallentschädigung gestellt werden. Spricht der Kanton kein oder zu wenig Geld, kann bei den beteiligten Förderern ein Nachfinanzierungsgesuch eingereicht werden.

 

Übergangslösung für Projekte, die zwischen 2019-2021 eine Förderzusage erhalten haben

Für Projekte, die zwischen 2019-2021 Förderzusagen in Höhe von mehr als 50% des Schweizer Finanzierungsanteils erhalten haben, gilt weiterhin, dass die Zusatzkosten zuerst via Ausfallentschädigung der Kantone finanziert werden müssen (s. weiter unten) und der restliche Betrag mittels einer Covid-Nachfinanzierung pro rata zwischen den beteiligten Förderern aufgeteilt wird (BAK, SRG und Regionalförderer). Da der Bundesrat ab dem 17. Februar fast alle Corona-Massnahmen aufgehoben hat, werden die Mehrkosten für Corona-Schutzmassnahmen nur noch bis am 30. April 2022 via Kultur-Ausfallentschädigung von den Kantonen übernommen (letzter Einreichtermin für Gesuche bei den Kantonen: 31. Mai 2022). Daraus ergibt sich eine neue Situation: Wenn bei langen Spielfilmen, die in die Übergangslösung fallen, zum Zeitpunkt der Dreharbeiten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden müssen und deren Kosten nicht anderweitig gedeckt werden können, übernehmen sie die beteiligten Förderer in Höhe von max. 80%. Nehmen Sie in diesem Fall jedoch frühzeitig mit den Förderern Kontakt auf, um zu erfahren, welche Zusatzkosten übernommen werden!

Die Covid-Zusatzkosten werden gemäss bisheriger Praxis vom BAK und/oder den zuständigen Förderinstitutionen geprüft. Für das Nachfinanzierungsgesuch ist vor und nach den Dreharbeiten weiterhin das Formular «Covid-19-Gesuch Nachfinanzierung» (Excel) vollständig einzureichen. Dasselbe Formular kann auch im Ausfallentschädigungsgesuch beim Kanton als Beilage verwendet werden – sofern es sie noch gibt.

 

Gesuche auf Covid-Ausfallentschädigung beim Kanton

Die Covid-Nachfinanzierung via Filmförderer für Projekte, die zwischen 2019-2021 Förderzusagen in Höhe von mehr als 50% des Schweizer Finanzierungsanteils erhalten haben, ist grundsätzlich subsidiär zu den Corona-Hilfsmassnahmen von Bund und Kantonen (sog. Ausfallentschädigungen). Zuständig für die Corona-Hilfsmassnahmen ist jeweils der Kanton, in welchem die Produktionsfirma ihren Sitz hat. Informationen für im Kanton Zürich ansässige Produktionsfirmen sind auf der Webseite der Fachstelle Kultur zu finden.

Achtung: Die Ausfallentschädigungen für Kulturinstitutionen und Kulturschaffende enden mit der aktuell laufenden Schadensperiode. Anträge, die sich auf Schäden beziehen, die zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022 entstanden sind, müssen daher bis zum 31. Mai 2022 bei den Kantonen eingereicht werden.

 

Gesetzliche Grundlagen und wichtige Termine für Gesuche auf Covid-Ausfallentschädigung

Die Corona-Hilfsmassnahmen von Bund und Kantonen stützen sich auf das Covid-19-Gesetz. Der Bundesrat hat die in Artikel 11 Covid-19-Gesetz vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor in der Covid-19-Kulturverordnung konkretisiert und am 17. Dezember 2021 geändert.

Das Bundesparlament hat am 17. Dezember 2021 die Verlängerung des Covid-19-Gesetzes beschlossen, so dass die Unterstützung für den Kultursektor ab 2022 fortgesetzt werden kann. Mit dem Instrument der Ausfallentschädigung können Kulturunternehmen finanzielle Schäden geltend machen, die durch das Umsetzen staatlicher Massnahmen entstehen. Sind keine staatlichen Massnahmen mehr verordnet, fallen auch die Ausfallentschädigungen weg. Aktuelle Informationen zu den Ausfallentschädigungen finden Sie jeweils auf der Webseite der Fachstelle Kultur.

 

Weitere Informationsquellen

Für den Kulturbereich

 

Für Filmschaffende

  • Der SSFV, Berufsverband der professionellen Filmschaffenden, stellt Informationen für Filmschaffende zur Verfügung.
  • Suissimage unterstützt Menschen der film- und audiovisuellen Branche, die in finanzielle Not geraten – Link zur Webseite.
  • Die Produzentenverbände GARP, IG und SFP haben nach dem Beschluss des Bundes vom 28.10.2020 ein Merkblatt bzgl. Dreharbeiten während Corona erarbeitet. Zu finden auf der Webseite des SFP.

 

Allgemeine Informationen für Unternehmen und Selbständige