Weitere Voraussetzungen?

Was ist mit «Chain of Title» gemeint?

Der Begriff «Chain of Title» oder auf Deutsch «Rechtekette» wird im Urheberrecht verwendet. Die Rechtekette zeigt den lückenlosen Nachweis der Eigentumsrechte an einem Drehbuch, einer Filmidee oder -vorlage auf. Um einen Antrag auf Unterstützung eines Filmprojektes bei der Filmstiftung stellen zu können, müssen Produktionsfirmen mit entsprechenden Verträgen den Nachweis erbringen, dass sie im Besitz der Verfilmungs- und Verwertungsrechte des Stoffes sind. Auch Autor:innen, die selbständig einen Antrag einreichen und etwa ein Drehbuch basierend auf einer Romanvorlage erarbeiten möchten, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Option auf den Stoff vorweisen können.

(vgl. Ziff. 2.2)

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Wieso muss ich bei einem Antrag einen Autorenvertrag vorweisen?

Sie erbringen damit den Nachweis, dass Ihre Produktionsfirma tatsächlich im Besitz der Verfilmungs- und Verwertungsrechte für einen Filmstoff ist. Dieser Nachweis muss auch erbracht werden, wenn die Drehvorlage innerhalb Ihrer Firma, etwa von Firmeninhaber:innen erarbeitet wird. Denn diese und Ihre Produktionsfirma sind juristisch gesehen eigenständige Personen, zwischen denen die Eigentumsrechte an einem Filmstoff geklärt werden müssen.

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Wieso muss ich bei einem Antrag einen Koproduktionsvertrag vorweisen?

Beteiligen sich an der Entwicklung oder/und Herstellung eines Filmes mehrere Produktionsfirmen, wird Ihre Zusammenarbeit in einem Koproduktionsvertrag geregelt. Zum Zeitpunkt eines Antrages verlangt die Filmstiftung mindestens ein von allen Parteien unterschriebenes Deal-Memo als Nachweis dafür, dass die Eckpunkte der Zusammenarbeit bei diesem Projekt besprochen und geregelt worden sind.

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Was müssen antragsberechtigte Unternehmen bezüglich der Revisionspflicht beachten?

Erhält eine Produktionsfirma einen Förderbeitrag von mehr als CHF 100’000 an ein Projekt, so muss sie zum Zeitpunkt der Vertragsschliessung mit der Filmstiftung der (eingeschränkten) Revisionspflicht unterstellt sein. Für Auswertungsfirmen gilt die Pflicht ab einem Förderbeitrag von CHF 30’000 an ein Projekt. Als Förderbeitrag an ein Projekt gilt die Summe der gesprochenen Beiträge aus automatischer und selektiver Förderung.

Ein Beispiel: Wird ein Projekt in der Entwicklung mit CHF 40’000 von der Filmstiftung gefördert, muss die Produktionsfirma nicht der (eingeschränkten) Revisionspflicht unterstellt sein, um die Mittel abrufen zu können. Stellt sie daraufhin bei der Filmstiftung für dasselbe Projekt einen Herstellungsantrag über CHF 70’000 und wird dieser gutgeheissen, so muss die Produktionsfirma der (eingeschränkten) Revision unterstellt sein, um einen Darlehensvertrag mit der Filmstiftung abschliessen und in der Folge die Fördergelder erhalten zu können.

(vgl. Ziff. 2.3 und Ziff. 4.11)

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Reicht es, wenn nur die Endabrechnung eines Projekts revidiert wird?

Wenn der gesamte Förderbeitrag der Filmstiftung an das Filmwerk (selektiv & automatisch) CHF 100’000 nicht übersteigt, dann reicht eine Revision der sog. Endabrechnung eines Projektes aus.

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Muss ich mich mit eigenen finanziellen Mitteln am Filmprojekt beteiligen?

Ja, die antragstellende Person oder Produktionsfirma muss sich angemessen an der Schweizer Finanzierung beteiligen. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung und der Vertragsschliessung verlangt die Filmstiftung Eigenmittel in Höhe von 5% des Schweizer Finanzierungsanteils. In der Endabrechnung des Projektes kann sich dieser Satz auf 2.5% verringern, sofern im Verlauf der Produktion zusätzliche Fördermittel gefunden werden konnten oder gut gewirtschaftet worden ist.

(vgl. Ziff. 2.4)

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Sind Eigenmittel auch schon auf Entwicklungsstufe 1 und 2 notwendig?

Ja, Eigenmittel werden auf allen Projektentwicklungsstufen gleich gehandhabt. Auch wenn Sie als Autor:in einen Antrag auf der ersten oder zweiten Stufe Entwicklung stellen, müssen Sie sich mit eigenen Mitteln am Projekt beteiligen. Eine Ausnahme bildet der Antrag für einen Werkbeitrag, bei welchem keine Eigenmittel erforderlich sind.

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Was zählt als Eigenmittel?

Die Beteiligung am Projekt kann aus Barmitteln, Referenzmitteln und Rückstellungen der Produktion bestehen. Rückstellungen werden bis maximal der Hälfte des budgetierten Betrags anerkannt.

(vgl. Ziff. 2.4)

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Was ist eine Rückstellung?

Um eine noch nicht zugesagte Finanzierungsquelle zu kompensieren, kann der fehlende Betrag im Finanzierungsplan mit einer Rückstellung auf Honorare ersetzt werden. Das bedeutet, dass der zurückgestellte Teil des Honorars erst ausbezahlt wird, wenn die Finanzierungsquelle gefunden worden ist. Rückstellungen sind bei der Filmstiftung nur bis zu einer Höhe von 50% des Honorars erlaubt, denn das Projekt und dessen professionelle Durchführung soll wirtschaftlich nachhaltig sein und die am Projekt Beteiligten nicht übermässig belasten.

Rückstellungen auf Honorare von Autorenschaft, Regie oder Filmcrew werden nur akzeptiert, wenn sie vertraglich geregelt werden.

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Was ist der Regionaleffekt, bzw. Zürich-Effekt?

Als Regionaleffekt gilt das prozentuale Verhältnis zwischen dem ausbezahlten Förderbeitrag und der im Kanton Zürich vom Beitragsempfänger getätigten anerkannten Ausgaben. Der Regelsatz beträgt bei der Filmstiftung 150 Prozent des Förderbeitrags. Welche Ausgaben als Regionaleffekt anerkannt werden, regelt das Merkblatt «Zürich-Effekt».

(vgl. Ziff. 2.5)

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Kann ich in der selektiven Förderung Beiträge jeglicher Höhe beantragen?

Nein, in Bezug auf die Höhe des bei der Filmstiftung selektiv angefragten Beitrages müssen Sie folgendes beachten:

  • Die Filmstiftung beteiligt sich in der Regel mit maximal 50% an der Schweizer Finanzierung. Sie müssen folglich in der Lage sein, mindestens einen Betrag in derselben Höhe mit weiteren Finanzierungsquellen bestreiten zu können.
  • Der Höchstbeitrag an die Entwicklung liegt bei insgesamt CHF 100’000, wobei auch die einzelnen Entwicklungsstufen Höchstbeiträge kennen. Auf Stufe 1: CHF 10’000. Auf Stufe 2: CHF 70’000. Auf Stufe 3: CHF 90’000.
  • Der Höchstbeitrag an die Herstellung liegt bei 1 Million – inkl. bereits gesprochener selektiver Entwicklungsbeiträge.
  • Der Höchstbeitrag für Marketing- und Promotionsmassnahmen liegt bei CHF 100’000.

(vgl. Ziff. 2.6, Ziff. 6.1, Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3)

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Gibt es weitere Beitragsbeschränkungen?

Setzt sich der Beitrag der Filmstiftung an ein Projekt aus selektiven und automatischen Mitteln zusammen, so darf er insgesamt nicht mehr als 80% der Finanzierung aus der Schweiz betragen. Wird diese Beitragsbeschränkung in der Endabrechnung überschritten, wird der Beitrag der Filmstiftung gekürzt.

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